Normalerweise darf mit der Durchführung eines beantragten Projekts erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides und konkret nach dem in diesem Bescheid angegebenen Datum begonnen werden. Ein bereits begonnenes Projekt darf nicht zur Förderung vorgeschlagen werden.
Wird trotzdem vor Erhalt der Förderzusage mit der Durchführung der Maßnahmen, das heißt auch der Auftragsvergabe an einen Dienstleister gestartet, dann bedeutet dies den Verlust der Förderung.
Aber: In gut begründeten Einzelfällen ist auch ein Beginn der Maßnahmen/bzw. eine Auftragsvergabe vor Erhalt des Zuwendungsbescheides möglich. Dies nennt sich dann „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“. Bei diesem Sonderfall gibt es allerdings einiges zu beachten. So muss dem Förderer ein schriftlicher Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns vorliegen. Dieser Antrag muss enthalten:
1) Begründung, warum ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn notwendig ist.
a) z.B. enger Zeitplan
b) Sicherung des Sach- und Fachverstands von externen Experten
2) Angabe des Datums, an dem mit dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestartet werden soll.
Wichtig ist: Erst nach einer schriftlich vorliegenden Bestätigung des Förderers darf zu dem dort angegebenen Datum mit dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden.
Die so vorzeitig eingegangenen Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger erfolgen immer auf eigenes (finanzielles) Risiko. Das heißt, wird dem Antrag nicht stattgegeben und es wurden bereits (auch Teile) beantragter Maßnahmen durchgeführt, so trägt allein der Antragsteller die Kosten. Die Maßnahmen müssen also aus dem eigenen Kapital vorfinanziert werden.